Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Stein e.V. und hat den Sitz in Königsbach-Stein, Ortsteil Stein. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verfolgt, und zwar insbesondere die Pflege und Förderung des Schießsports mit gesetzlich zulässigen Jagd- und Sportwaffen. Für alle Schützen ist grundsätzlich die jeweils gültige Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. maßgebend. Der Verein ist nicht auf eine wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet und ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§3 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

§4 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Dem Vorstand, der aus dem Oberschützenmeister, dem Schützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und beliebig vielen Beisitzern besteht, obliegt die Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Oberschützenmeister beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Schriftführer hat von jeder Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Oberschützenmeister zu unterschreiben ist.

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB ist Oberschützenmeister und der Schützenmeister, die den Verein, und zwar jeweils allein, vertreten.

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, wobei etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Er ist verantwortlich für den Eingang der Beiträge und nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu ermächtigen.

Alle Ämter des Vereins sind Ehrenämter. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Dem Vorstand obliegt, unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung, die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, ausgenommen Veräußerung (Verkauf, Tausch usw.) des Besitzes sowie die Festlegung von Geschäfts-, Haus- und Schießordnungen. Außerdem obliegt ihm die Verwaltung und Erhaltung des Vereinsvermögens. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat der Vorstand einen Vertreter für die restliche Amtszeit zu wählen. Über wichtige Beschlüsse des Vorstandes ist der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

§5 Die Mitgliedschaft
Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche und mit einem guten Leumund ausgestattete Person werden. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt jedes Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereines an. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, und sind von der Beitragszahlung befreit. Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Oberschützenmeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Nichtaufnahme ist kein Rechtsweg gegeben. Die Mitglieder erhalten grundsätzliche keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss durch den Vorstand
d) Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
e) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Den Auszuschließenden (Buchstaben c und d) wird die einmalige Möglichkeit der Rechtfertigung vor dem Vorstand gegeben, ausgenommen bei Beitragsrückstand §6 Abs.2.

Gegen den Ausschluss ist kein Rechtsweg gegeben.

Kündigung der Mitgliedschaft (Buchstabe b Austritt) ist nur zum Jahresende mit Frist von drei Monaten zulässig. Der Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Alle Mitglieder haben grundsätzlich bei beendeter Mitgliedschaft keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

§6 Mitgliederbeiträge und Geschäftsjahr
Die Höhe der Mitgliederbeiträge sind von der Mitgliederversammlung festzulegen und sind im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Mitglieder, deren Jahresbeitrag bis 30. Juni eines Kalenderjahres noch nicht beim Schatzmeister eingegangen sind, können vom Vorstand mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres ausgeschlossen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Die Mitgliederversammlung
Der Verein hält alljährlich bis spätestens zum Ende des 1. Quartals eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie beschließt über:

a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen des Vorstandes
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag des Oberschützenmeisters oder des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, dies schriftlich verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf und beruft die Mitglieder schriftlich oder durch Presseveröffentlichung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Schriftliche Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Oberschützenmeister eingegangen sein. Nach erfolgtem Jahresrechenschaftsbericht und Kassenprüfungsbericht sowie Entlastung, hat die Versammlung einen Wahlleiter und zwei Wahlbeisitzer zu wählen, die bis zur erfolgten Wahl des Oberschützenmeisters fungieren, der alsdann die Leitung der weiteren Wahlen übernimmt und auch der übrigen Versammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Oberschützenmeisters. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt, sofern nur ein Wahlvorschlag vorliegt, per Akklamation. Liegen dagegen mehrere Wahlvorschläge vor, so hat die Wahl geheim, und zwar mit Stimmzettel, zu erfolgen. Gewählt ist bei:

a) einem Wahlvorschlag, wenn der Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
b) mehreren Wahlvorschlägen, wer die meisten Stimmen erhalten hat.


Erreicht keiner diese Stimmenzahl, so entscheidet die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Anträgen zu Satzungsänderungen oder Ergänzungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Stimmenthaltung zählt als Gegenstimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und dem Oberschützenmeister zu unterschreiben.

§8 Auflösung oder Fusion des Vereins
Die Auflösung oder Fusion oder der Wegfall des bisherigen Zwecks (§2) des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Hauptversammlung, die nur mit dieser Tagesordnung einberufen wird, beschlossen werden, und zwar ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.

Das Vereinsvermögen darf grundsätzlich nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt, sondern muss der Gemeinde Königsbach-Stein übertragen werden, die es ihrerseits ausschließlich für gemeinnützige bzw. steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Bei Wiedergründung des Vereins muss aber das Vereinsvermögen wieder dem Verein zugeführt werden.

Im Falle einer Fusion bleibt das Vereinsvermögen dem neuen Verein erhalten. Der wiedergegründete Verein bzw. der neue Verein muss aber vor der Vermögensübertragung als gemeinnützig anerkannt werden.

Der Text obiger Satzung wurde der Mitgliederversammlung am 10. Oktober 1975 anhand der Gründerversammlung vorgelesen, eingehend diskutiert und einstimmig genehmigt.

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pforzheim am 10. Oktober 1975.

Königsbach-Stein, Ortsteil Stein, den 10. Oktober 1975

ANHANG / NACHTRAG I

§9 Der Satzung des Schützenverein Stein e.V. (§ 1 bis 8 sind eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim am 10. Oktober 1975)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 10 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§11 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§12 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 9 – 12 wurden der Mitgliederversammlung am 24. März 2006 vorgelesen, eingehend diskutiert und einstimmig genehmigt.

Königsbach-Stein, Ortsteil Stein, den 24. März 2006

ANHANG/NACHTRAG II

§13 Der Verein behält sich vor, Spartenbeiträge zu erheben.

Dies wurde der Mitgliederversammlung am 31. März 2017 vorgelesen, eingehend diskutiert und einstimmig genehmigt.

Königsbach-Stein, Ortsteil Stein, den 31. März 2017

Sportwaffen – Bogensport